Hilfe, ein Wespennest!
Befindet sich ein Nest der Deutschen oder Gemeinen Wespe in unmittelbarer Hausnähe oder an anderen, häufig begangenen Stellen von Hof oder Garten, läßt sich durch folgende Maßnahmen die kurze Zeit bis zum Ende des Wespenvolkes meist ohne schmerzliche Erlebnisse überstehen:
- Im Abstand von 2-3 m vom Nest heftige Bewegungen und Bodenerschütterungen (z.B. beim Rasenmähen) vermeiden und in dieser Zone die Flugbahn nicht verstellen.
- Kleinkinder durch niedrige Absperrungen vom Nestbereich fernhalten
- Nicht mit Gegenständen in möglichen Einfluglöchern stochern und keine Wasserschläuche auf Wespennester richten
- Tiere im Nestbereich nicht anatmen
- Keinesfalls Insektenbekämpfungsmittel einsetzen
- In der Nähe von Häusern und Sitzplätzen evtl. Wespen durch Bretter oder Tücher so zu ihrem Einflugloch lenken, daß unliebsame Begegnungen vermieden werden.
Der im Einzelfall auftretenden Ansiedlung von lästigen Wespen in Hohlräumen des Hauses kann dort, wo es problematisch ist (z.B. in Rolladenkästen, Eingangsbereichen), durch vorbeugende Abdichtung der Einschlupflöcher begegnet werden. An Stellen, an denen Nester meist kein Problem sind (z.B. auf ungenutzten Dachböden), sollten aber auch Öffnungen verbleiben. Neben den harmlosen und seltenen Wespenvölkern kann ein solcher Unterschlupf auch von einer Vielzahl anderer, überwiegend nützlicher Tiere genutzt werden.
Im Notfall: Fachgerechte Bekämpfung
Nur im Not- und Ausnahmefall wird bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Gefahrenabwehr (wie beschrieben) die Bekämpfung eines Nestes nötig sein. Nester lästiger Wespenarten in Nähe von Spielplätzen oder in Kindergärten erfordern im Einzelfall massive Gegenmaßnahmen, denn von Kindern kann trotz aller erzieherischer Bemühungen nicht immer das richtige Verhalten erwartet werden.
Bei Nestern in bedrohlicher Lage sollte zunächst von Fachleuten die Möglichkeit einer Umsiedlung geprüft werden. Hier hilft ein Anruf bei einem Imker
Leider wird aber häufig allein aufgrund des Mangels an erfahrenem Fachpersonal auf eine Umsiedlung zu verzichten sein. Auch technische Gründe (wie Unzugänglichkeit des Nestes) oder Eilbedürftigkeit können zum Verzicht auf Umsiedlung zwingen.
Kommt nur Bekämpfung in Betracht, muß man sich vergewissern, ob nicht das Nest einer Hornisse oder einer anderen gefährdeten bzw. geschützten Art betroffen ist. Für die Beseitigung von Nestern geschützter Arten muß eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.
Bei eindeutiger “Gefahr im Verzug” ist die Vernichtung eines Nestes oft unvermeidbar. Doch wer wird in solchen Fällen tätig?
Feuerwehr nur im absoluten Notfall
Die oftmals unnötigerweise mit Anfragen belästigte Feuerwehr ist zwar technisch in der Lage, Wespennester zu entfernen, darf aber nur in absoluten Notfällen tätig werden. Nur bei akuter Gefährdung von Menschen im Bereich öffentlicher Flächen und Bauten ist ein Einsatz der Feuerwehr gegen Wespennester gerechtfertigt. Im privaten Bereich muss ein fachlich ausgebildeter Insektenbekämpfer in Anspruch genommen werden. Adressen lassen sich mittels Branchenbuch ausfindig machen. Die Kosten sind selbstverständlich vom Auftraggeber und nicht von der Feuerwehr bzw. von der Gemeinde zu tragen. Eine Beratung durch die Untere Naturschutzbehörde soll jeder Bekämpfung vorausgehen, damit unnötige Vernichtungsaktionen unterbleiben und harmlose Wespenarten geschont werden.
Keinesfalls darf der Laie selbst mit Giften gegen die wehrhaften Insekten vorgehen. Durch unsachgemäße chemische Wespenbekämpfung können gefährliche Abwehrreaktionen der Tiere ausgelöst sowie Umweltbelastungen mit Giften verursacht werden.
Wespen
Von den vielen hundert Wespenarten gehören nur 11 zu den staatenbildenden (sozialen) Faltenwespen. Nur diese Tiere werden gewöhnlich von Laien als typische Wespen erkannt. Und von ihnen sind es nur zwei Arten, die für Menschen zeitweise im Jahr lästig werden können: Die Deutsche Wespe und die Gemeine (=Gewöhnliche) Wespe teilen im Sommer mit uns die Vorliebe für süße Speisen und Getränke und verhalten sich zu dieser Zeit nicht immer friedlich bzw. manchmal auch aggressiv. Von reifem Obst und süßen Speisen angelockt, gelangen diese Wespen in unmittelbare Nähe von Menschen. Fühlen sich die Tiere durch menschliche Abwehrreaktionen bedroht, greifen sie auch mal zu ihrem wirkungsvollsten Mittel der Verteidigung: sie stechen.
Hornissen
Alle übrigen neun Faltenwespen-Arten vermeiden als friedfertige Arten grundsätzlich ein Anfliegen von Menschen. Dies gilt auch für Hornissen, eine der bekanntesten Vertreterinnen der Faltenwespen, die leider völlig unberechtigt in Verruf gebracht wurde: Wie viele anderen Wespen verhalten sich Hornissen von Natur aus friedlich und setzen ihren Stechapparat nur bei Bedrohung ein. Ihr Stich ist nicht gefährlicher als der einer anderen Wespe. Für Hornissen gilt wie für alle anderen friedfertigen Wespen: Wer die Tiere nicht stört, insbesondere Erschütterungen des Nestes, ein längeres Versperren der Flugbahn oder ein Berühren der Tiere vermeidet, wird auch nicht gestochen. Außerhalb des Nestes angetroffen, ergreifen Wespen bei Störung meist die Flucht. Nur wer durch heftige Bewegung oder eine andere plötzliche Bedrohung Tiere reizt, muß mit Abwehrstichen rechnen.
Wo nisten Wespen?
Auch schon vor der “Zwetschgenkuchenzeit” können die Deutsche und die Gemeine Wespe lästig werden, nämlich dann, wenn sie an regelmäßig begangenen Stellen von Haus, Hof und Garten ihre Nester angelegt haben. Sie bauen unterirdisch angelegte Nester. Bevorzugt werden z.B. Wühlmaus- oder Maulwurfsgänge in Rasen- oder Wiesenflächen besiedelt.
Frei in Gebüschen, aber auch in Häusern (am Dachbalken, in Rolladenkästen und Eingangsbereichen) hängende Nester deuten auf friedfertige Wespenvölker hin.
Gleiches gilt auch für die besonders auffallenden großen Nester der Hornisse, die immer in dunklen Hohlräumen (Gebäude, Baumhöhle, Nistkasten) gebaut werden.
Wespen sind geschützte Arten!
Wespen genießen wie alle anderen wildlebenden Tierarten den Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes. Einzelne Arten wie die Hornissen sind durch Aufnahme in die Artenschutzverordnung sogar besonders geschützt. Ein Verstoß gegen diesbezügliche Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet.